Anlageziel Rubicon Stockpicker Fund I Fonds
Mindestens 51 % des Aktivvermögens (die Höhe des Aktivvermögens bestimmt sich nach dem Wert der Vermögensgegenstände des Investmentfonds ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten) des Sonstigen Sondervermögens werden in solche Kapitalbeteiligungen i. S. d. ß 2 Absatz 8 Investmentsteuergesetz angelegt, die nach diesen Anlagebedingungen für das Sonstige Sondervermögen erworben werden können (Aktienfonds) und bei denen es sich nicht um Anteile an Investmentvermögen handelt.